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Bund – Blauer Bundesgutschein

Allgemeines

Gefördert werden Deutsch-Integrationskurse der Niveaustufen A1 und A2, die mit einer A2 oder B1 Integrationsprüfung abschließen. Es ist möglich die Kombination von A1 und A2 oder nur den A2 Kurs mit abschließender Prüfung zu besuchen.

Nicht gefördert werden die Kosten der Integrationsprüfung sowie nur der Besuch eines A1 Kurses.

Die Grundlage ist die Integrationsvereinbarung (IV), die im Integrationsgesetz (IntG) geregelt ist und aus 2 Modulen besteht, und von bestimmten Drittstaatsangehörigen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, nach Erhalt des Aufenthaltstitels erfüllt werden muss.

Vorraussetzung

  • Eine Kostenrückerstattung mit dem Gutschein ist möglich, wenn ab Erhalt des Aufenthaltstitels und innerhalb von 18 Monaten
    • ein Integrationskurs auf A2-Niveau oder B1-Niveau bei einem vom ÖIF zertifizierten Kursinstitut mit mindestens 75 % Anwesenheit besucht und
    • eine Integrationsprüfung des ÖIF positiv abgelegt wurde.
  • Der Kurs muss bei einem zertifizierten Kursträger absolviert werden.
    Achtung: Bitte bereits im Vorhinein mit dem jeweiligen Bildungsträger abklären und den Blauen Bundesgutschein vorzeigen!

Zielgruppe

Anspruch auf den Bundesgutschein haben gem. § 14 Integrationsgesetz folgende Personen:

  1. Drittstaatsangehörige mit dem Aufenthaltstitel „Familienangehörige“
    • Familienangehörige eines*r Österreicher*in oder EWR-Bürgers*in oder Schweizer Bürgers*in, der/die in Österreich dauerhaft wohnhaft ist
    • und das unionsrechtliche oder auf Grund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten NICHT in Anspruch genommen hat (§ 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)
  1. Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus,
    • wenn der/die Zusammenführende
        • einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 NAG,
        • einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a NAG,
        • eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1 NAG,
        • eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Grunde liegt,
        • oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c NAG innehat (= § 46 Abs. 1 Z 1 NAG);
    • wenn der/die Zusammenführende als nunmehrige*r Inhaber*in eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt  – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach § 46 Abs. 1 Z 1 NAG (Punkt a.) innehatte (entspricht den oben aufgelisteten Aufenthaltstitel).
    • wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und der/die Zusammenführende
      • einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
      • einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a NAG (siehe oben) innehat,
      • Asylberechtigte*r ist und 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 nicht gilt oder
      • als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte*r Drittstaatsangehörige*r über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügt.
  1. Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus,
    • wenn der/die Zusammenführende Inhaber*in eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ ist oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte und auf einen anderen Aufenthaltstitel umgestiegen ist (§ 46 Abs. 3 NAG).
  1. Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“,
    • wenn der/die Zusammenführende
      • eine „Niederlassungsbewilligung“
      • eine „Niederlassungsbewilligung – Angehörige*r“ ,
      • eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler*in“
      • eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn, der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Grunde, innehat (§ 46 Abs. 4 NAG)

Förderhöhe

Es werden die Kosten von

  • maximal 300 Unterrichtseinheiten bzw.
  • maximal 50 % der Kurskosten (höchstens jedoch € 750) rückerstattet. Der Betrag der Rückerstattung ist abhängig von den generellen Kurskosten sowie den Kurskosten pro Unterrichtseinheit, die sich je nach Kursinstitut unterscheiden. Beläuft sich der Betrag der Kurskosten pro Unterrichtseinheit auf 5€, werden 50% der gesamten Kurskosten erstattet. Beläuft sich der Betrag der Kurskosten pro Unterrichtseinheit jedoch auf mehr als 5€, werden 2,50€ pro Unterrichtseinheit berechnet.

Wichtiger Hinweis: Es können auch mehrere Integrationskurse absolviert werden. In diesem Fall werden die Kosten anteilig refundiert und es gelten weiterhin die obenstehenden Maximal- und Höchstsätze.

Antragsfrist

Der Blaue Bundesgutschein ist in der Regel nur 18 Monate ab dem Datum der Erteilung des Aufenthaltstitels gültig.

  • Eine fristgerechte Verlängerung vor Ablauf der 18 Monate ist bei der zuständigen Behörde möglich, wenn es aufgrund von persönlichen Lebensumstanden nicht zumutbar ist, die IV (Modul1) im vorgegebenen Zeitraum zu erfüllen (z.B. Schwangerschaft, vorübergehende Erkrankung etc.). Dabei darf die Verlängerung die Dauer von jeweils 12 Monaten nicht überschreiten. Die Verlängerung muss vor Ablauf des
    Gutscheins beantragt werden.

Unterlagen

Für eine Kostenrückerstattung übermitteln Sie folgende Unterlagen und Informationen per Einschreiben an den ÖIF:

  • den blauen Bundesgutschein (vollständig ausgefüllt!),
  • eine Kopie des Zeugnisses der absolvierten Integrationsprüfung
  • Angabe der Bankverbindung.

Anschrift:
Österreichischer Integrationsfonds z.Hd.: Team Zertifizierung und Qualitätssicherung
Lastenstraße 19
1230 Wien

 

 

 

Kontakt

Erhalt des Blauen Bundesgutschein:
Zuständige Niederlassungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft)

Abwicklung der Kostenrückerstattung:
Österreichischer Integrationsfonds

Tel.: +43 (0) 50 468 150
E-Mail: integrationskurse@integrationsfonds.at

Zuletzt überprüft und aktualisiert am

15.09.2025